Personal und Schulungen

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Betreiber (KRITIS) und Einrichtungen (NIS2) müssen in ihrem Geltungsbereich der regulierten Dienstleistungen Personalprozesse im Sinne der Informations­sicherheit schützen und das Personal durch Schulungen und Awareness fortbilden. Diese Vorgaben werden üblicherweise durch das ISMS definiert und gesteuert – die Umsetzung dann in HR-Prozessen.

Die Anforderungen an Schulungen und Awareness (Cyberhygiene) nehmen mit der NIS2-Umsetzung zu und werden detaillierter. Zusätzlich muss die Geschäftsleitung nun auch explizit an Schulungen teilnehmen.

Der BSI-Katalog Konkretisierung der Anforderungen an §8a Maßnahmen (KRITIS) und die NIS2-Umsetzung (NIS2) definieren folgende Anforderungen für Personalsicherheit und Schulungen:

Bereich KRITIS NIS2 Anforderung
Personelle Sicherheit 56-57, 69-70 30.2.9a HR-Prozesse und Personal
Schulungen 68 30.2.7a 30.2.7b 38.3 Training und Awareness

Personalsicherheit

Prozesse und HR

Informationssicherheit und Sicherheitsanforderungen für KRITIS müssen in den Personal- und HR-Prozessen in KRITIS-Anlagen ab der Einstellung berücksichtigt und kontinuierlich durch entsprechende Trainings-Maßnahmen vom ISMS begleitet werden.

KRITIS NIS2 Anforderung
BSI-56 30.2.9a Einstellung und Sicherheitsüberprüfung
BSI-57 30.2.9a Einstellung und Beschäftigungsvereinbarungen
BSI-69 30.2.9a Disziplinarverfahren
BSI-70 30.2.9a Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Prozesse

In mindestens den folgenden Personalprozessen von von Betreibern (KRITIS) und Einrichtungen (NIS2) sollten die Anforderungen an Personalsicherheit berücksichtigt werden:

Nachweise

Nachweise für angemessene personelle Informationssicherheit sind u.a.:

  1. Klauseln in Arbeitsverträgen
  2. Laufzettel bei Austritt
  3. Wirksame HR-Prozesse

up

Schulungen und Awareness

Informationssicherheit und Sicherheitsanforderungen für KRITIS müssen in den Personal- und HR-Prozessen in KRITIS-Anlagen ab der Einstellung berücksichtigt und kontinuierlich durch entsprechende Trainings-Maßnahmen vom ISMS begleitet werden.

KRITIS NIS2 Anforderung
BSI-68 30.2.7a 30.2.7b Schulungen und Awareness
38.3 Schulungen Geschäftsleitung

Das Personal in KRITIS-Anlagen und Einrichtungen muss regelmäßig in Informationssicherheit geschult und sensibilisiert werden. Schulungsprogramme sollten mit dem Onboarding beginnen und in festen Zyklen Wissen und Fähigkeiten vermitteln, Awareness-Programme zur Sensibilisierung sollten regelmäßig in verschiedenen Formaten durchgeführt werden. Beides muss auch Dienstleister und weitere Externe in den KRITIS-Anlagen umfassen.

Mit NIS2 muss die Geschäftsleitung selbst verpflichtend Schulungen zu Cybersecurity und Risiko-Management absolvieren.

Nachweise

Nachweise für angemessene personelle Informationssicherheit sind u.a.:

  1. Auswertung Awareness
  2. Teilnahmeprotokolle Schulungen
  3. Schulungsprogramm

up

Integration im Unternehmen

Die Personalsicherheit muss für eine nachhaltige Verbesserung der Informationssicherheit im Betrieb mit weiteren Management-Systemen beim KRITIS-Betreiber vernetzt sein.

up

Weitere Informationen

Literatur

  1. IT-Grundschutz-Baustein (200-1): ORP.2 Personal, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Februar 2023
  2. IT-Grundschutz-Baustein (200-1): ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Februar 2023
  3. Framework for Improving Critical Infrastructure Cybersecurity, NIST - National Institute of Standards and Technology, Version 1.1, April 2018

Standards

  1. ISO/IEC 27001:2013, Information technology - Security techniques - Information security management systems - Requirements, International Organization for Standardization
  2. DIN EN ISO/IEC 27001, Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Informationssicherheits­managementsysteme - Anforderungen, Deutsche Fassung EN ISO/IEC 27001:2017
  3. BSI-Standard 200-1: Managementsysteme für Informationssicherheit (ISMS), Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Version 1.0, Oktober 2017
  4. IT-Grundschutz-Bausteine, Edition 2021, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Quellen

  1. Konkretisierung der Anforderungen an die gemäß § 8a Absatz 1 BSIG umzusetzenden Maßnahmen, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Version 1.0, 28.2.2020
  2. Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist