Bußgelder in KRITIS
Für KRITIS-Betreiber sieht die KRITIS-Regulierung bei Verstößen gegen Pflichten Bußgelder vor, wie etwa bei mangelnder Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen oder Meldepflichten an Behörden. Die Sanktionen sind im BSIG definiert und sind seit der NIS2-Umsetzung ab 2025 deutlich gestiegen.
Bestimmte Verstöße gegen NIS2- und KRITIS-Regularien sind durch das BSIG als Ordnungswidrigkeit definiert und je nach Verstoss und Unternehmen mit Sanktionen belegt. Kommen Betreiber ihren Pflichten nicht nach, kann dies finanzielle Konsequenzen für das Unternehmen haben.
Die Sanktionen haben sich mit der finalen Version von NIS2 im November 2025 nochmal geändert und werden in diesem Artikel noch eingearbeitet.
Sanktionen in NIS2
Tatbestände und Bußgelder
Das NIS2-Umsetzungsgesetz definiert keine Übergangsfristen für die Umsetzung der Security-Maßnahmen und Pflichten. Die Sanktionen und Bußgelder können ab Inkrafftreten der NIS2-Umsetzung verhängt werden, z. B. bei Verstößen gegen die Registrierungs- oder Meldepflichten.
Das NIS2-Umsetzungsgesetz definiert Bußgeldvorschriften in §65. Die KRITIS-Bußgelder werden dabei um neue Tatbestände erweitert und bestehende Bußgelder teils deutlich erhöht.
Geschäftsleitung
Geschäftsleitungen von Einrichtungen müssen die Risikomanagement-Maßnahmen für Cybersecurity umsetzen
und die Umsetzung in der Einrichtung überwachen.
§38 (1)
Werden diese Pflichten verletzt, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen (bspw. §93 AktG) eine Binnenhaftung der Geschäftsleitung gegenüber der Einrichtung B. Besonderer Teil, zu §38 (2).
Besteht für eine Rechtsform nach den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen keine Binnenhaftung, sieht die NIS2-Umsetzung einen Auffangtatbestand vor. Dann haften die Geschäftsleitungen ihren Einrichtungen für einen schuldhaft verursachten Schaden nach dem BSIG.
Tatbestände
Die Bußgeldtatbestände nach §65 gelten meist für alle Einrichtungs-Gruppen – einzelne Tatbestände gelten nur für einzelne Gruppen. Auch die Bußgeldbewährung unterscheidet teilweise zwischen den Gruppen.
| Höhe | Verstöße |
|---|---|
| 10 Mio. EUR wenn Umsatz größer 500 Mio. Euro: Bußgeldhöhe 2% vom weltweiten Umsatz, Anwendung von §30 (2) Satz 2 OWiG |
Besonders wichtige Einrichtungen:
|
| 7 Mio. EUR wenn Umsatz größer 500 Mio. Euro: Bußgeldhöhe 1,4% vom weltweiten Umsatz, Anwendung von §30 (2) Satz 2 OWiG |
Wichtige Einrichtungen:
|
| 2 Mio. EUR |
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| 1 Mio. EUR |
Betreiber kritischer Anlagen:
|
| 500.000 EUR |
|
| 100.000 EUR |
Besonders wichtige Einrichtungen
|
Sanktionen und Bußgelder im Energiesektor
Analog zu den Pflichten für Einrichtungen und Betreiber im Energiesektor regelt das EnWG ebenfalls die Tatbestände und Bußgelder für betroffene Unternehmen.
| Höhe | Verstöße |
|---|---|
| 10 Mio. EUR wenn Umsatz größer 500 Mio. Euro: Bußgeldhöhe 2% vom weltweiten Umsatz, Anwendung von §30 (2) Satz 2 OWiG |
|
| 7 Mio. EUR wenn Umsatz größer 500 Mio. Euro: Bußgeldhöhe 1,4% vom weltweiten Umsatz, Anwendung von §30 (2) Satz 2 OWiG |
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Sanktionen im BSIG (bis 2025)
Ordnungswidrigkeiten
In §14 (1) bis (4) BSIG-E sind vorsätzliche und fahrlässige Verstöße von KRITIS-Betreibern und Anbietern Digitaler Dienste als Ordnungswidrigkeiten definiert. Seit dem Jahr 2021 wurden mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 mehr Tatbestände als Verstöße definiert.
| Nr. | Verstoß | BSIG-E |
|---|---|---|
| Nachweise | ||
| 1 | KRITIS-Nachweise nicht richtig oder nicht vollständig erbringen | §8a (3) |
| 2 | KRITIS-Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringen | §8a (3) |
| Störungen | ||
| 3 | Systeme auf Verlangen des BSI nicht wiederherstellen oder keine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen | §5b (6) §7c (1) §8a (3) |
| 4 | Fehlende Mitwirkung bei Störungsbeseitigung | §8b (6) |
| 5 | Fehlende, unvollständige oder verspätete Meldung von Störungen bei KRITIS, Digitalen Diensten oder UBI | §8b (4) §8c (3) §8f (7) |
| Maßnahmen | ||
| 6 | Fehlende Umsetzung von KRITIS Cyber Security Maßnahmen | §8a (1) |
| 7 | Fehlende Maßnahmen von Anbietern digitaler Dienste (DSP) | §8c (1) |
| 8 | Fehlende, unvollständige Selbsterklärung zur IT-Sicherheit von UBI | §8f (1) |
| Registrierung | ||
| 9 | Fehlende Registrierung als KRITIS, fehlende Kontaktstelle, keine Erreichbarkeit | §8b (3) |
| 10 | Fehlende Registrierung als UBI | §8f (5) |
| Informationen | ||
| 11 | Hersteller-Informationen für Untersuchungen nicht herausgeben | §7a (2) |
| 12 | Fehlende Auskünfte von Anbietern Digitaler Dienste | §8c (4) |
| 13 | Dem BSI Zutritt, Informationen oder Unterstützung bei der Überprüfung von Maßnahmen oder KRITIS-Registrierung verweigern | §8a (4) §8b (3a) |
| Zertifizierungen | ||
| 14 | Als Konformitätsbewertungsstelle ohne Genehmigung tätig werden | §9a (2) |
| 15 | Sicherheitskennzeichen ohne Freigabe verwenden | §9c (4) |
| 16 | Sicherheitsangaben zertifizierter Produkte nicht öffentlich machen | Art. 55 (EU) 2019/881 |
| 17 | Sicherheitslücken zertifizierter Produkte nicht öffentlich machen | Art. 56 (EU) 2019/881 |
Bußgelder
§14 (5) BSIG-E legt teils hohe Bußgelder für die Ordnungswidrigkeiten fest: Geldbuße bis 2 Mio. EUR, mit §30 Abs. 2 OWiG bis 20 Mio. EUR für juristische Personen. Die Bußgelder haben sich seit 2021 mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 bei Verstößen deutlich erhöht.
| Verstoß | Referenz |
|---|---|
| Bis 2 Mio. EUR | |
| Anordnungen zur Wiederherstellung oder Gefahrenabwehr zuwiderhandeln | 3 |
| Bis 1 Mio. EUR | |
| KRITIS-Maßnahmen nicht umsetzen oder nachweisen | 1 2 6 |
| Bis 500 Tsd. | |
| Fehlende Mitwirkung bei Störungsbeseitigung | 4 |
| Fehlende Auskünfte von DSPs | 12 |
| Fehlende Registrierung als KRITIS oder UBI | 9 10 |
| Meldungen nicht absetzen bei KRITIS, DSP und UBI | 5 |
| DSP Maßnahmen nicht umsetzen | 7 |
| Selbsterklärung von UBI nicht vorlegen | 8 |
| Konformitätsbewertung ohne Genehmigung durchführen | 14 |
| Sicherheitskennzeichen ohne Genehmigung verwenden | 15 |
| Sicherheitsangaben oder Lücken zertifizierter Produkte nicht veröffentlichen | 16 17 |
| Bis 100 Tsd. | |
| Herstellerinformationen nicht herausgeben | 11 |
| Zugang oder Unterlagen zu KRITIS-Maßnahmen/Registrierung verweigern | 13 |
| Fehlende Erreichbarkeit als KRITIS | 9 |
| Bis 20 Mio. als juristische Person/Organ (§30 Abs. 2 OWiG) | |
| Anordnungen zur Wiederherstellung oder Gefahrenabwehr zuwiderhandeln | 3 |
| Bis 10 Mio. als juristische Person/Organ (§30 Abs. 2 OWiG) | |
| KRITIS-Maßnahmen nicht umsetzen oder nachweisen | 1 2 6 |
Weitere Informationen
Formulare
- Fragen und Antworten zu Bußgeldern (§14 BSIG), Webseite des BSI, Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, o.D.
Quellen
- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, Regierungsentwurf 25.07.2025, BMI
- Regierungsentwurf des Bundesregierung: KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) 10. September 2025, Bundesinnenministerium
- Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist