Registrierung

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Unternehmen, die sich als eine wichtige oder besonders wichtige Einrichtung nach NIS2 identifiziert haben oder kritische Anlagen betreiben, müssen sich selbst beim BSI registrieren. Für den Austausch mit dem BSI zu Vorfällen und Meldungen der KRITIS-Anlagen müssen Betreiber eine Kontaktstelle einrichten. Alles über BSI-Portale.

Die Registrierung läuft nach der Feststellung der eigenen Betroffenheit in folgenden Schritten ab.

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Registrierung mit NIS2 und KRITIS

Anmeldung beim BSI

Einrichtungen und Betreiber müssen sich selbst identifizieren und anschließend beim BSI registrieren. Die Registrierung geschieht über das Melde- und Informationsportal (MIP) beim BSI.

Im MIP werden ebenfalls Meldungen an das BSI abgegeben und Informationen mit dem BSI über das Traffic Light Protokoll (TLP) ausgetauscht. Anleitungen zum MIP und beispielhaft ausgefüllte Formulare und Anlagen sind unter Formulare und Links zu finden.

Einrichtungen

Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen sich nach §33 Abs. 1 BSIG-E innerhalb von drei Monaten beim BSI registrieren. Dabei müssen folgende Angaben gemacht werden:

Änderungen bei den Registrierungsangaben müssen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Kenntnis der Änderung, mitgeteilt werden. §33 (5) BSIG

Betreiber kritischer Anlagen

Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS) müssen sich genau registrieren wie Einrichtungen und nach §33 (2) BSIG-E zusätzliche Informationen angeben:

Änderungen bei den Registrierungsangaben müssen unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Kenntnis der Änderung, mitgeteilt werden. Geänderte Versorgungskennzahlen sowie Änderungen der eingesetzten Typen von kritischen Komponenten müssen einmal jährlich übermittelt werden. §33 (5) BSIG

* - Mit den letzten Änderungen am NIS2-Umsetzungsgesetz wird die Anzeigepflicht für den Einsatz kritischer Komponenten in eine laufende Registrierungspflicht überführt: Betreiber müssen Typen kritischer Komponenten bei der Registrierung und über die jährlichen Aktualisierungspflichten melden.

EU-Betreiber

Bestimmte Einrichtungen, die in der EU tätig sind und ihren Hauptsitz in Deutschland haben, müssen sich nach §34 BSIG-E innerhalb von 3 Monaten beim BSI registrieren:

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Kontaktstelle

Betreiber kritischer Anlagen müssen eine Kontaktstelle nach §33 (2) BSIG-E (bisher §8b Abs. 3 BSIG) einrichten und beim BSI registrieren. Die Betreiber müssen über diese Kontaktstelle für das BSI jederzeit erreichbar sein — das kann durch eine KRITIS-Organisation beim Betreiber zentral übernommen oder gesteuert werden.

Jederzeit erreichbar bedeutet in der Praxis, dass Betreiber über die registrierte Kontaktstelle rund um die Uhr (24/7) in der Lage sind, BSI-Produkte zur Warnung und Information von KRITIS-Betreibern, (BSI-Produkte: Cyber-Sicherheitswarnungen, Lageinformationen etc.) entgegenzunehmen, unverzüglich zu sichten und zu bewerten (Bearbeitung der Informationen auf Zuruf). (Quelle: BSI)

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Registrierung durch das BSI

Das BSI kann besonders wichtige und wichtige Einrichtung sowie DNS-Registries auch von sich aus registrieren. Dazu kann das BSI Unterlagen und Einzelheiten von den Unternehmen anfordern, und das Verfahren noch genauer definieren. §33 (3)(4) BSIG-E

Diese Befugnis hat das BSI schon mit dem IT-Sicherheitsgesetz 2.0 bekommen und darf KRITIS-Betreiber selbst registrieren, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommen.

Das ist der Fall, wenn Tatsachen es rechtfertigen, dass eine Registrierungs­pflicht nach seiner [d.h. BSI] Überzeugung besteht. Es besteht dabei keine umfassende Ermittlungs­pflicht, aber das BSI [ist] gehalten, dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Das BSI kann auch bislang schon bei bestimmten Sachverhalten Einblick in Unterlagen von Betreibern verlangen, falls diese ihrer Registrierungspflicht nicht nachkommen (in alle für die Bewertung aus Sicht des BSI erforderlichen Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen).

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Weitere Informationen

Formulare und Links

Quellen

  1. Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz (BSI-Kritisverordnung - BSI-KritisV), vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903) geändert worden ist
  2. Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist