Die Meldepflicht an das BSI gilt ab der Registrierung als regulierte Einrichtung.
Meldepflichten
Sicherheitsvorfälle
Die NIS2-Umsetzung verpflichtet Einrichtungen und Betreiber, Sicherheitsvorfälle und Störungen an Behörden zu melden. Nach NIS2 meldepflichtige Vorfälle betreffen die gesamte Einrichtung, abhängig vom Schweregrad.
§32
Definitionen
Die verschiedenen Arten von potenziell meldepflichtigen Vorfällen regulierter Einrichtungen sind in der NIS2-Umsetzung definiert: §2 (1) BSIG
- Erheblicher Sicherheitsvorfall: Ein Sicherheitsvorfall, der entweder –
- schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht oder verursachen kann,
- andere durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
- siehe auch die EU-Konkretisierung unten
- Sicherheitsvorfall: Beeinträchtigt die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von über IT angebotenen Daten oder Diensten.
IT meint hier informationstechnische Systeme, Komponenten und Prozesse.
- Beinahevorfall: Ein potenzieller Sicherheitsvorfall, der verhindert wurde oder nicht eintrat.
- Erhebliche Cyberbedrohung: Eine Cyberbedrohung (nach Art. 2 Nr. 8 EU 2019/881), die das Potenzial besitzt, die IT erheblich zu beeinträchtigen; erheblich = wenn sie erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden verursachen kann.
Die Definition erheblicher Sicherheitsvorfälle kann entweder durch eine Rechtsverordnung des Innenministeriums oder einen Implementing Act der EU angepasst oder konkretisiert werden.
§2 (2)
Da die bisherigen Definitionen im Gesetz vage sind, müssen Unternehmen schwerwiegende Betriebsstörungen oder erhebliche Schäden selbst konkretisieren und so definieren, wann ein Vorfall erheblich und somit meldepflicht ist.
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Meldewesen
Fristen und Meldungen
Regulierte Einrichtungen und Betreiber kritischer Anlagen müssen erhebliche Sicherheitsvorfälle an das BSI melden – innerhalb von 24 Stunden mit abgestuften Folge- und Abschlussmeldungen.
Die Inhalte der Meldung sind vorgegeben – Betreiber kritischer Anlagen müssen zusätzliche Angaben zur betroffenen Anlage, kritischen Dienstleistung und Auswirkungen melden.
§32
Meldepflichten in der NIS2-Umsetzung, Stand Dezember 2025
| Zeit |
Frist |
Art |
Umfang |
| 24h |
unverzüglich nach Kenntnis |
Frühe Erstmeldung |
- Verdacht, dass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist
- Verdacht auf grenzüberschreitende Auswirkungen
|
| 72h |
nach Kenntnis |
Erstmeldung Folgemeldung |
- Bestätigung oder Aktualisierung der Angaben der frühen Erstmeldung
- Erste Bewertung des erheblichen Sicherheitsvorfalls inkl. Schweregrad, Auswirkungen, ggf. Kompromittierungsindikatoren
|
| auf Nachfrage des BSI |
Zwischenmeldung |
- relevante Statusaktualisierungen
|
| 1 Monat |
nach der detaillierten Erstmeldung |
Abschlussmeldung |
- Ausführliche Beschreibung des Sicherheitsvorfalls inkl. Schweregrad und Auswirkungen
- Art der Bedrohung beziehungsweise ihrer zugrunde liegenden Ursache, die wahrscheinlich den Sicherheitsvorfall ausgelöst hat
- Getroffene und laufende Abhilfemaßnahmen
- Ggf. Grenzüberschreitende Auswirkungen des Sicherheitsvorfalls
|
Falls der Vorfall nach einem Monat noch andauert, melden Unternehmen eine Fortschrittsmeldung.
Die Abschlussmeldung erfolgt dann nach abschließender Bearbeitung des Sicherheitsvorfalls durch die betreffende Einrichtung
.
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Kunden und Öffentlichkeit
Bei erheblichen Sicherheitsvorfällen kann das BSI besonders wichtige und wichtige Einrichtungen anweisen, ihre Kunden (Empfänger ihrer Dienste
) unverzüglich zu unterrichten, wenn der erbrachte Dienst beeinträchtigt werden könnte. §35 (1)
Einrichtungen der Sektoren Finanz- und Versicherungswesen, IT und TK, und Digitale Dienste müssen von einer erheblichen Cyberbedrohung potenziell betroffenen Kunden unverzüglich informieren, einschließlich möglicher Gegenmaßnahmen. §35 (2)
Das BSI meldet sich nach Möglichkeit
innerhalb von 24h bei Unternehmen nach Eingang der Meldung zurück, ggf. mit möglichen Nachfragen, Unterstützungsangeboten und Informationen.
Falls eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit erforderlich oder im öffentlichen Interesse ist, so kann das BSI Betreiber auffordern, dies zu tun.
BSI-Portal
Meldepflichtige Sicherheitsvorfälle werden über das BSI-Portal portal.bsi.bund.de an das BSI und die Verwaltung gemeldet.
Dazu ist eine Registrierung als regulierte Einrichtung notwendig, die verschiedene Zertifikate und Zugänge vorraussetzt (ELSTER, MUK, Portal).
Im BSI-Portal können durch berechtigte Personen (Rollen) der registrierten Einrichtunge die folgenden Meldungen abgegeben werden:
- Frühe Erstmeldung
unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden
- Einstufung des Vorfalls – Erheblichen Sicherheitsvorfall (Meldepflicht!), Sicherheitsvorfall oder Beinahevorfall
- Beschreibung und Lageeinschätzung
- Zeit und Dauer
- Ausbreitung und Sektor/Einrichtung
- Ursache
- Ergriffene Maßnahmen
- Meldende Person
- Folgemeldung
unverzüglich, innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis
- Aktualisierung der frühen Erstmeldung
- Detaillierte Angaben zur Ursache
- Angaben zur Schwachstelle und Systemen/Plattformen
- Strafverfolgung
- Sonstige Informationen (IDs, mehrfache Angriffe, Maßnahmen, Behörden)
- Weitere Informationen zur Dienstleistung (maximale Lageeinschätzung, betroffene Dienstleistung, IT und Anlagenteile, betroffene Nutzer, Reputationsverlust, Schaden)
- Folgemeldung (Fortschrittsmeldung)
falls einen Monat nach Erstmeldung andauert
- Abschlussmeldung
spätestens einen Monat nach Erstmeldung
oder nach Abschluss des Vorfalls
- Angaben wie bei Folgemeldung
Konkretisierung der EU
In einer Durchführungsverordnung (Implementing Act) konkretisiert die EU die Definitionen und Schwellenwerte für erhebliche Sicherheitsvorfälle in NIS2.
Die Durchführungsverordnung ist für bestimmte Betreiber in der Digitalen Infrastruktur verbindlich, für alle anderen empfiehl das BSI die Kriterien als Orientierung.
Für Einrichtungen anderer Sektoren kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen erheblichen Sicherheitsvorfall handelt, wenn mindestens eines der Kriterien der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 der Kommission Artikel 3 Absatz 1 erfüllt ist. Zudem ist immer dann von einem erheblichen Sicherheitsvorfall auszugehen, wenn die Erbringung kritischer Dienstleistungen ausgefallen oder beeinträchtigt ist.
Quelle: BSI, Einstufung des Vorfalls
Die Kriterien zur Einstufung als erheblich nach Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 sind die folgenden tatsächlichen oder möglichen Konsequenzen eines Sicherheitsvorfalls:
Art. 3 (1)
- Finanzieller Verlust von mehr als 500 Tsd. EUR oder 5 Prozent des Jahresumsatzes
- Abfluss von Geschäftsgeheimnissen (nach Richtlinie EU 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen)
- Tod oder schwere Schädigung der Gesundheit einer natürlichen Person
- Unbefugter Zugriff auf Netz- und Informationssysteme, der schwerwiegende Betriebsstörungen verursachen kann
- Wiederholte Sicherheitsvorfälle
zwei Mal in sechs Monaten, dieselbe Ursache, erfüllen die obigen Kriterien zusammen
- Erhebliche Sicherheitsvorfälle bestimmter Betreiber der Digitalen Infrastruktur
mit eigenen Regeln
Meldepflichten KRITIS-Dachgesetz
Vorfälle
Betreiber kritischer Anlagen müssen nach dem Dachgesetz Sicherheitsvorfälle und Störungen an Behörden melden.
Nach dem KRITIS-DachG meldepflichtige Vorfälle betreffen nur Vorfälle, die Einfluss auf die kritische Anlage oder die erbrachte kritische Dienstleistung haben.
§18 KRITIS-Dachgesetz
Das KRITIS-DachG definiert im Unterschied zur NIS2-Umsetzung eine Art von meldepflichtigem Vorfall: ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.
§2 Nr. 9
Ausgenommen davon sind Sicherheitsvorfälle nach §2 Nr. 40 BSIG und Vorfälle nach TKG.
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Meldewesen
Betreiber kritischer Anlagen müssen Vorfälle nach dem KRITIS-Dachgesetz über die vom BSI und BBK für NIS2 eingerichtete gemeinsame Meldestelle melden – in sehr kurzen Fristen, innerhalb von 24 Stunden, und mit stufenweisen Folgemeldungen: §18 (1)
Meldepflichten im KRITIS-Dachgesetz, Stand Dezember 2025
| Zeit |
Frist |
Art |
Umfang |
| 24h |
unverzüglich nach Kenntnis |
Erstmeldung Vorfall |
Alle Meldezeitpunkt verfügbaren Informationen über:
- Art
- Ursache
- mögliche, auch grenzüberschreitende Auswirkungen und Folgen
- Anzahl und Anteil der vom Vorfall Betroffenen
- bisherige und voraussichtliche Dauer
- betroffenes geografisches Gebiet
|
| bei Andauern |
Aktualisierung |
Aktualisierte Informationen
|
| 1 Monat |
nach Kenntnis |
Ausführlicher Bericht |
Aktualisierte Informationen
|
Das BBK konkretisiert die Ausgestaltung der Meldwege und Inhalte der Meldungen im Einvernehmen mit dem BSI und veröffentlicht Informationen dazu auf der Internetseite des BBK.