Mehrfach-Regulierung

Security picture

Viele Unternehmen stehen vor der Herausforderung, dass sie als KRITIS-Betreiber oder NIS2-Einrichtung durch mehrere Gesetze reguliert werden, die jeweils Vorgaben und Anforderungen an die Cybersicherheit stellen. Teilweise werden in Gesetzen, die ein Unternehmen anwenden muss, aber auch wieder Ausnahmen definiert – sowohl in NIS2 als auch in KRITIS.

  1. NIS2-Sonderregeln
  2. KRITIS und NIS2
  3. TKG und NIS2
  4. EnWG und NIS2
  5. DORA und NIS2

Mit der NIS2-Regulierung müssen viele Unternehmen neue Cybersecurity Pflichten umsetzen. Der Geltungsbereich, in dem Unternehmen diese Maßnahmen umsetzen müssen, erweitert sich durch NIS2 meist auf die ganze Einrichtung. In einigen Sektoren fallen Unternehmen aber auch unter zusätzliche Sektor-Regulierung neben NIS2.

Die Ausführungen beruhen auf dem NIS2-Entwurf von Dezember 2023. Die auf dieser Seite dargestellten Beispiele für Mehrfach-Regulierung sind idealisierte, vereinfachte Darstellungen.

NIS2-Sonderregeln

Mehr Regulierung

Das NIS2-Umsetzungsgesetz gilt für eine große Zahl an Unternehmen, die in NIS2-Sektoren anhand der Unternehmensgröße als NIS2-relevante Einrichtungen identifiziert werden. Es betrifft auch Unternehmen, die bereits als KRITIS-Betreiber reguliert sind und aufgrund ihrer Rolle ebenfalls als besonders wichtige Einrichtung gelten.

Viele Unternehmen müssen generelle Anforderungen aus NIS2 umsetzen und zusätzlich besondere KRITIS-Anforderungen und ggf. sektorspezifische Vorgaben aus weiteren Gesetzen.

Sektoren mit NIS2-Ausnahmen

In NIS2 sind in einigen Sektoren bestimmte Unternehmen aus den besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen ausgenommen, weil sie separat reguliert sind. Das betrifft:

Eigene Zusammenstellung Stand April 2024
* - gelten bereits über §28 (1) (2) nicht als NIS2-Einrichtungen.
Sektor Ausnahmeregel für Reguliert durch NIS2-Anpassung
TK TK-Netze und Dienste TKG (neu)
Sicherheitskatalog 2.0
TKG und Katalog unbekannt
Energie Energieversorgungsnetze Energieanlagen §5c EnWG (neu) IT‑Sicherheitskatalog §5c (1)
IT‑Sicherheitskatalog §5c (2)
äquivalent im EnWG
Kataloge noch unbekannt
Finanzen Finanzunternehmen* DORA äquivalent

Die genannten Einrichtungen sind von NIS2 ausgenommen, weil sie spezialgesetzlicher Regelung durch TKG, EnWG und DORA unterliegen. Diese spezialgesetzlichen Regelungen sollen die Anforderungen aus NIS2 enthalten, sowie vertiefende Anforderungen.

NIS2-Anforderungen

Unternehmen, die von diesen Ausnahmen in NIS2 betroffen sind, müssen also nicht weniger tun – sie erben die Vorgaben lediglich aus anderer Quelle: den Spezialgesetzen. Das kann dazu führen, dass die Unternehmen in verschiedenen Unternehmensteilen unterschiedliche Gesetze erfüllen und Prozesse wie z. B. im Meldewesen oft auch unterschiedlich ausgestalten müssen.

Diese Unternehmen müssen trotzdem die grundlegenden Anforderungen aus NIS2 umsetzen:

Die Ausnahme für die genannten Unternehmen betrifft die folgenden NIS2-Anforderungen:

Ausnahme von der Ausnahme

Die spezialgesetzlichen Regelungen beziehen sich meist nur auf IT-Systeme, die zur Erbringung der kritischen Versorgungs­dienstleistung im jeweiligen Sektor notwendig sind, z. B. Systeme für einen sicheren Netz- bzw. Anlagenbetrieb (Energie-Betreiber) oder Systeme für den Betrieb von TK-Netzen (TK-Betreiber).

Für alle anderen IT-Systeme, Komponenten und Prozesse außerhalb der spezialgesetzlichen Regelung gelten nach wie vor die allgemeinen NIS2-Anforderungen, sofern das Unternehmen generell als NIS2-Einrichtung gilt – so das BMI in der Erklärung zur Ausnahmeregelung (Abschnitt B. Besonderer Teil, S. 121 NIS2UmsuCG).

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KRITIS und NIS2

Umsetzung

Die bisherigen KRITIS-Betreiber werden mit der kommenden NIS2-Gesetzgebung zu Betreibern kritischer Anlagen, wenn sie eine Anlage (KRITIS-Verordung) über Schwellenwerten betreiben. Als Betreiber kritischer Anlagen gelten sie unabhängig von der Unternehmensgröße ebenfalls als besonders wichtige Einrichtung – sie vereinen also zwei regulierte Unternehmenstypen.

Die Unternehmen unterliegen als Einrichtung der NIS2-Regulierung und müssen im Bereich der KRITIS-Anlage zusätzliche erhöhte Anforderungen für Betreiber kritischer Anlagen umsetzen.

Ein Stadtwerk betreibt eine Kläranlage, die mehr als 500 Tsd. Einwohner versorgt – die damit eine kritische Anlage über KRITIS-Schwellenwerten ist. In dieser Konstellation gilt das Stadtwerk als Betreiber einer kritischen Anlage und somit auch als besonders wichtige Einrichtung.

Geltungsbereich

Das Stadtwerk hat verschiedene Geltungsbereiche für die mehrfachen Vorgaben: Einerseits der NIS2-Geltungsbereich der besonders wichtigen Einrichtung, hier das ganze Unternehmen. Andererseits der KRITIS-Geltungsbereich der kritischen Anlage, im Beispiel die Kläranlage.

Geltungsbereich Abgedeckt Anforderungen
Unternehmen ganze Legaleinheit NIS2-Anforderungen
§30§32§33§35§38
Kläranlage Systeme, Komponenten und Prozesse NIS2 und KRITIS-Anforderungen
§30§31§32§33§35§38§39
KRITIS-DachG

NIS2-Maßnahmen

Als NIS2-Einrichtung muss das Stadtwerk im Unternehmen Prozesse zum Risikomanagement, Sicherheitsmanagement (ISMS), Incident Management, Business Continuity Management, Lieferantenmanagement nach Stand der Technik wirksam implementieren. §30

Zusätzlich muss Meldewesen für Sicherheitsvorfälle §32 sowie Identifizierung/Registrierung als NIS2-Einrichtung §33 implementiert werden. Erforderliche Unterrichtungspflichten §35 sowie Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflichten §38 müssen verankert werden.

KRITIS-Maßnahmen

Für den Geltungsbereich der Kläranlage muss das Stadtwerk zusätzliche Maßnahmen umsetzen:

Das Stadtwerk muss die Umsetzung dieser Maßnahmen im KRITIS-Geltungsbereich der Kläranlage weiterhin alle drei Jahre mit KRITIS-Prüfung prüfen lassen. §39

Außerdem gilt für den Geltungsbereich der Kläranlage vermutlich auch das KRITIS-Dachgesetz. Daraus ergeben sich weitere Anforderungen im Krisen- und Risikomanagement, dedizierte Resilienz­maßnahmen und -pläne, BCM, Personalsicherheit, physische Sicherheit.

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TKG und NIS2

Mehrfach-Regulierung im TK-Sektor

Bestimmte Betreiber in der Telekommunikation unterliegen mehrfacher Regulierung: Neben TKG und BNetzA werden einige Unternehmen auch als Einrichtung durch NIS2 reguliert.

Beispiel: Ein Anbieter mit über 50 Mitarbeitern betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz. Das Netz fällt unter das TKG und der Anbieter damit unter die Regulierung der BNetzA. Im NIS2 Sektor IT und TK wird das Unternehmen auch eine besonders wichtige Einrichtung (NIS2).

Geltungsbereich

Der Anbieter hat verschiedene Geltungsbereiche für die mehrfachen Vorgaben: Einerseits der NIS2-Geltungsbereich der Einrichtung, hier das ganze Unternehmen. Andererseits der TKG-Geltungsbereich des Telekommunikations­netzes in dem (durch NIS2-Ausnahme) das TKG und der BNetzA-Sicherheitskatalog gelten.

Geltungsbereich Abgedeckt Anforderungen
Unternehmen ganze Legaleinheit NIS2-Anforderungen
§30§32§33§35§38
Telefonnetz TK- und DV-Systeme Sicherheitsanforderungen
TKGKatalog BNetzA

NIS2-Maßnahmen

Als NIS2-Einrichtung muss der TK-Anbieter im Unternehmen Prozesse zum Risikomanagement, Sicherheitsmanagement (ISMS), Incident Management, Business Continuity Management, Lieferantenmanagement usw. nach Stand der Technik wirksam implementieren. §30

Zusätzlich muss Meldewesen für Sicherheitsvorfälle §32 sowie Identifizierung/Registrierung als NIS2-Einrichtung §33 implementiert werden. Erforderliche Unterrichtungspflichten §35 sowie Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflichten §38 müssen verankert werden.

TK-Maßnahmen

Für den Geltungsbereich des TK-Netzes muss das Unternehmen von NIS2 abweichend u.a. folgende Maßnahmen nach TKG und zugehörigem Sicherheitskatalog 2.0 umsetzen:

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EnWG und NIS2

Mehrfach-Regulierung in der Energie

Unternehmen im Energie-Sektor sind aufgrund der Unternehmensgröße besonders wichtige oder wichtige Einrichtung in NIS2. Einige Unternehmen sind zusätzlich Betreiber kritischer Anlagen (KRITIS), wenn sie kritischen Anlage über Schwellenwerten nach KRITIS-Verordung betreiben. Unternehmen sind je nach Energieanlage weiterhin vom EnWG betroffen.

Beispiel: Ein Unternehmen betreibt als Energieversorger mit über 50 Mitarbeitern ein örtliches Stromverteilernetz – das als kritische Anlage auch unter das EnWG fällt. In dieser Konstellation ist das Unternehmen ein Betreiber einer kritischen Anlage (KRITIS), dadurch auch besonders wichtige Einrichtung, und , Betreiber einer Energieanlage (EnWG).

Geltungsbereich

Der Betreiber hat verschiedene Geltungsbereiche für die mehrfachen Vorgaben: Einerseits der NIS2-Geltungsbereich der Einrichtung, hier das ganze Unternehmen. Andererseits der (KRITIS) Geltungsbereich der kritischen Anlage Stromverteilnetz, in dem (durch NIS2-Ausnahme) das EnWG und der BNetzA-Sicherheitskatalog gelten.

Geltungsbereich Abgedeckt Anforderungen
Unternehmen ganze Legaleinheit NIS2-Anforderungen
§30§32§33§35§38
Betrieb des Stromverteilnetzes
Anlage Stromverteilnetz
Systeme, Komponenten und Prozesse Sicherheitsanforderungen
§5c EnWGIT-SiKat BNetzA
KRITIS-DachG

Der IT-Sicherheitskatalog der BNetzA für Betreiber von Energieversorgungsnetzen* enthält spezifische Anforderungen für den Stromnetzbetrieb – der Geltungsbereich muss mindestens die TK- und EDV-Systeme umfassen, die direkter Teil der Netzsteuerung sind mit unmittelbarem Einfluss auf die Netzfahrweise, sowie alle TK- und EDV-Systeme, die nicht direkt Teil der Netzsteuerung sind, deren Ausfall jedoch die Sicherheit des Netzbetriebs gefährden könnte.

NIS2-Maßnahmen

Als NIS2-Einrichtung muss der Betreiber im Unternehmen Prozesse zum Risikomanagement, Sicherheitsmanagement (ISMS), Incident Management, Business Continuity Management, Lieferantenmanagement usw. nach Stand der Technik wirksam implementieren. §30

Zusätzlich muss Meldewesen für Sicherheitsvorfälle §32 sowie Identifizierung/Registrierung als NIS2-Einrichtung §33 implementiert werden. Erforderliche Unterrichtungspflichten §35 sowie Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflichten §38 müssen verankert werden.

EnWG-Maßnahmen

Im Stromverteilnetz muss das Unternehmen Maßnahmen nach EnWG umsetzen:

Außerdem gilt für den Geltungsbereich des Stromverteilnetzes vermutlich auch das KRITIS-Dachgesetz. Daraus ergeben sich weitere Anforderungen im Krisen- und Risikomanagement, dedizierte Resilienz­maßnahmen und -pläne, BCM, Personalsicherheit, physische Sicherheit.

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DORA und NIS2

Mehrfach-Regulierung im Finanzsektor

Viele Finanzunternehmen gelten aufgrund der NIS2-Definitionen von besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen in §28 BSIG-E (NIS2UmsuCG) nicht als Einrichtungen. Daher finden die NIS2-Anforderungen auf sie keine Anwendung; die Unternehmen müssen DORA umsetzen.

Eine Doppelregulierung mit DORA und NIS2 ist für Unternehmen im Sektor IT und TK möglich, die als NIS2-Einrichtung gelten und nach DORA als (kritische) IKT-Drittdienstleister eingestuft werden. Das kann z. B. Cloud Provider, Anbieter von TK-Lösungen oder Managed Services Provider betreffen. Auch gruppeninterne IT-Dienstleister sind im aktuellen NIS2-Entwurf nicht ausgenommen und könnten damit sowohl DORA- als auch NIS2-Pflichten umsetzen müssen.

Ein Unternehmen ist mit über 250 Mitarbeitern als Managed Services Provider tätig und damit eine besonders wichtige Einrichtung (NIS2). Es betreibt Software als Services, die Europa durch Banken eingesetzt werden. Im Rahmen von DORA wurde es durch die European Supervisory Authorities (ESA) als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft.

Geltungsbereich

Der Betreiber hat verschiedene, aber sehr ähnliche Geltungsbereiche für die mehrfachen Vorgaben. Einerseits der NIS2-Geltungsbereich der Einrichtung, hier das ganze Unternehmen. Andererseits der DORA-Geltungsbereich, in dem Dienste für Finanzunternehmen erbracht werden, und DORA (auch) gilt.

Geltungsbereich Abgedeckt Anforderungen
Unternehmen ganze Legaleinheit NIS2-Anforderungen
§30§32§33§35§38
Dienstleistungen IKT-Systeme und Prozesse zur Bereitstellung kritischer oder wichtiger Funktionen für Finanzunternehmen Sicherheitsanforderungen
DORA

NIS2-Maßnahmen

Als NIS2-Einrichtung muss der Betreiber im Unternehmen Prozesse zum Risikomanagement, Sicherheitsmanagement (ISMS), Incident Management, Business Continuity Management, Lieferantenmanagement usw. nach Stand der Technik wirksam implementieren. §30

Zusätzlich muss Meldewesen für Sicherheitsvorfälle §32 sowie Identifizierung/Registrierung als NIS2-Einrichtung §33 implementiert werden. Erforderliche Unterrichtungspflichten §35 sowie Billigungs-, Überwachungs- und Schulungspflichten §38 müssen verankert werden.

DORA-Maßnahmen

Als kritischer IKT-Drittdienstleister nach DORA unterliegt das Unternehmen der Aufsicht durch die zuständige Überwachungsbehörde (EIOPA, ESMA oder EBA) und muss über umfassende, fundierte und wirksame Vorschriften, Verfahren, Mechanismen und Vorkehrungen für das Management der IKT-Risiken verfügen.

Dies bedeutet: IKT-Anforderungen zur Sicherstellung von Qualitäts- und Sicherheitszielen, physische Sicherheit, Risikomanagement, Governance-Regelungen, Meldewesen für IKT-bezogene Sicherheitsvorfälle, Tests, Audits und die Übernahme einschlägiger nationaler und internationaler Normen. Art. 33 (2), (3) DORA

Weitere Informationen

Literatur

  1. Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft zum Diskussionspapier des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zu wirtschaftsbezogenen Regelungen zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in Deutschland, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., 20. Oktober 2023, Webseite des BMI
  2. Überwachungsrahmen für kritischer IKT-Drittdienstleister, Die BaFin informiert über Kapitel V, Abschnitt II, Artikel 31 bis 44 DORA, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, o.D.

Quellen

  1. Referentenentwurf NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheits­stärkungsgesetz - NIS2UmsuCG, Version Dezember 2023, Intrapol, 7. März 2025