Kritische Komponenten in NIS2
Situation ab 2026
Die Überführung von EU NIS2 und RCE in nationales Recht in Deutschland durch die NIS2-Umsetzung (BSIG-E) und KRITIS-Dachgesetz führt ab 2025 zu einer Veränderung der Regulierung kritischer Komponenten. Bislang im KRITIS-Kontext auf den Telekommunikationssektor beschränkt, können mit NIS2 kritische Komponenten in allen KRITIS-Sektoren bestimmt werden. §56 (4) BSIG-E
Die Einstufung kritischer Dienstleistungen und Anlagen erfolgt zweistufig:
- Das Bundesministerium des Innern (BMI) kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts kritische Komponenten bestimmen.
- Darauf aufbauend kann das BMI durch § 41 BSIG-E im Benehmen mit den Ressorts den Einsatz konkreter kritischer Komponenten untersagen oder beschränken.
Mit der Öffnung des Geltungsbereiches aus § 41 BSIG-E können kritische Komponenten künftig in allen KRITIS-Sektoren wie in der Energiewirtschaft und anderen KRITIS-Sektoren bestimmt werden.
Neben den Änderungen im BSIG verankert inzwischen auch das novellierte EnWG eine Konkretisierung der Regulierung kritischer Komponenten. Nach §5c (6) EnWG-E legt die BNetzA mit dem BSI nach §29 (1) EnWG-E in einem Katalog für Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest, welche Komponenten oder Funktionen nach §2 (23) BSIG-E kritisch sind.
Neuerungen für kritische Komponenten
In dem November-Gesetzesentwurf der NIS2-Umsetzung ergeben sich Änderungen für den Umgang mit kritischen Komponenten. Die bisherige Untersagungsbefugnis aus §9b BSIG wird in §41 BSIG-E in NIS2 überführt, Verschiebungen ergeben sich aus Definitionen und einem vereinfachten Ablauf.
- Entfernen der Garantieerklärung, vormals in §9b (3) BSIG, mit denen Hersteller eine Erklärung über seine Vertrauenswürdigkeit abgeben mussten.
- Wegfall der ex ante-Anzeigepflicht aus §9b Abs. 1 BSIG, nach der Betreiber den geplanten erstmaligen Einsatz kritischer Komponenten vorab beim BMI anzeigen mussten. Die bei einem Betreiber zum Einsatz kommenden Typen kritischer Komponenten werden künftig im Rahmen der Registrierung nach §33 BSIG gemeldet; Untersagungen erfolgen ex-post nach §41 BSIG-E
- Vereinfachte Begriffserklärung und Prüfmöglichkeit kritischer Komponenten: Nach §2 (23) BSIG-E sind kritische Komponenten IKT-Produkte, die in einer Rechtsverordnung nach §56 (7) BSIG-E bestimmt werden. Die Kriterien dafür bleiben nah an der Definition des alten BSIG in §2 (13)
- Umstellung der kritischen Komponenten von KRITIS-Sektorenen auf die kritische Dienstleistung.
- Anhaltspunkte für fehlende Vertrauenswürdigkeit, Verstöße gegen Garantie, falsche Angaben, mangelnde Unterstützung bei Tests, Umgang mit Schwachstellen, erhöhtes Gefährdungspotenzial, versteckte technische Eigenschaften, sind in §2 (5) BSIG-E nahezu deckungsgleich mit BSIG (a.F.)
- Erweiterung der Drittstaatenregelung für kritische Komponenten in §41 (4) BSIG-E
- Eine Untersagung, die auf der (un-)mittelbaren Kontrolle des Herstellers durch einen Drittstaat sowie sicherheitsrelevanten Aktivitäten beruht, bleibt in §41 (2) BSIG-E inhaltlich unverändert.
Untersagungsbefugnisse
Im verabschiedeten Gesetzesentwurf des BSIG-E von November 2025 bleibt die Regelung zur Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten bei voraussichtlicher Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit fortbestehen. Das BMI darf Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz kritischer Komponenten eines Herstellers untersagen. §41 (1) BSIG-E
Die bislang zentrale inhaltliche Prüfung der sicherheitspolitischen Relevanz bleibt bestehen und wird um ein Prüfungskriterium ergänzt. Nach § 41 (4) BSIG-E kann bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere berücksichtigt werden, ob
- der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
- der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen zu haben,
- (neu) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist, oder
- der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
In der Praxis knüpft diese Bewertung (Drittstaatenregelung) an Debatten um IKT-Anbieter aus Drittstaaten und deren Sicherheitsgesetze an, die Unternehmen zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen verpflichten können. Während §9b (2) BSIG solche Kooperationspflichten nur mittelbar über das Kriterium der staatlichen Kontrolle erfasste, werden sie in § 41 (4) BSIG-E nun ausdrücklich genannt.
Anzeigepflicht
Mit der Novellierung entfällt die bisherige ex-ante-Anzeigepflicht für den erstmaligen Einsatz kritischer Komponenten nach §9b (1) BSIG inklusive der bisherigen Garantieerklärung. Statt einer vorgelagerten Einzelanzeige beim BMI melden Betreiber die Typen kritischer Komponenten nun im Rahmen der Registrierung nach §33 BSIG-E und über regelmäßige Aktualisierungen.
Für Betreiber bedeutet dies zwar eine Entlastung von formalen Anzeige- und Rückmeldeprozessen gegenüber dem BMI, andererseits entfällt ein frühzeitiger, formalisierter Austausch zwischen beiden.
In der Praxis müssen Betreiber eigenständig, in Zusammenarbeit mit Herstellern, prüfen, ob eingesetzte Komponenten unter die Definition kritischer Komponenten fallen und welche sicherheitspolitischen Risiken mit bestimmten Herstellern verbunden sind. Für den Einsatz verschiebt sich die Entscheidung von einer ex-ante-Anzeige hin zu einer ex-post-Kontrolle mit potenziell weitreichenden Folgen, sollte das BMI zu einer abweichenden Risikoeinschätzung gelangen als der Betreiber.
Garantieerklärung
Der November-Entwurf der NIS2-Umsetzung enthält in §41 BSIG-E keine Garantieerklärung mehr.
Die bisherige Prüfung der Vertrauenswürdigkeit von Herstellern und einzureichende Garantieerklärung aus früheren Fassungen besteht nicht mehr. Dies soll den Aufwand bei Betreiber und Herstellern reduzieren – die dadurch die Möglichkeit einer Prüfung vor Einsatz oder Vergabe verlieren.