EnWG und NIS2

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Unternehmen im Sektor Energie, die bestimmte Anlagentypen betreiben, fallen generell unter die Regulierung durch das Energiewirtschaftsgesetz, EnWG. Dies betrifft Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die nach der BSI-Kritisverordnung als KRITIS bestimmt wurden.

Für diese Anlagen ist das BSIG dann nicht einschlägig, sondern das EnWG. Dieses fordert den sicheren Netz- oder Anlagenbetrieb durch die Umsetzung von BNetzA-Sicherheitskatalogen. Mit der NIS2-Umsetzung und dem KRITIS-Dachgesetz bleibt diese Mehrfach-Regulierung erhalten.

EnWG Summer School

NIS2 im Energiesektor: BSI, BNetzA und EnWG

Strategien für NIS2 und KRITIS im Energiesektor.
Summer School ∙ Modul S26.2 ∙ Deutsch ∙ 18. Juni 2026 in Köln

Energie und Kritische Infrastrukturen

EnWG und NIS2

Die Mehrfach-Regulierung im Energiesektor bleibt mit NIS2 erhalten. Betreiber fallen nicht nur unter NIS2 und KRITIS, sondern größtenteils unter das neue Energiewirtschaftsgesetz EnWG, das durch die NIS2-Umsetzungsgesetz revidiert wird. Es regelt zukünftig in §5c §5d und §5e die Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, Energieanlagen und digitalen Energiediensten.

Betroffenheit

NIS2-Einrichtungen, die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, Energieanlagen oder digitalen Energiediensten im Sinne des 5c EnWG sind, fallen unter die Ausnahmeregelung in §28 (5) BSIG und müssen daher keine NIS2-Maßnahmen nach §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39, 61 und 62 umsetzen oder prüfen. Es gelten stattdessen die Anforderungen aus dem EnWG.

Die Regulierung im EnWG unterscheidet vier Gruppen von Betreibern:

ID Betreiber Anlagen im Scope Betroffenheit
1 Betreiber von Energieversorgungsnetzen Strom- und Gasnetze größenunabhängig
2 Betreiber von Energieanlagen Anlagen nach §2 EnWG, die an ein Energie­versorgungsnetz angeschlossen sind wenn nach NIS2 besonders wichtige oder wichtige Einrichtung
3 Betreiber von Energiediensten Anlagen nach §2 EnWG, die den digitalen Energiedienst einer (an ein Netz angeschlossenen) Energieanlage ausüben wenn nach NIS2 besonders wichtige oder wichtige Einrichtung
4 Betreiber in Gruppe 1 oder 2 mit kritischen Anlagen Energieversorgungsnetze und -anlagen nach KRITIS-Methodik Anlagen über KRITIS-Schwellenwerten

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NIS2-Anforderungen im EnWG

Das neue EnWG von Ende 2025 enthält drei neue Paragraphen. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Anforderungen standardmäßig für die Betreibergruppen 1, 2 und 3.

IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb

Vorgaben zur Sicherheit in Anlagen und Netzen, sowie Festlegungskompetenz. §5c

Dokumentation und Pflichten

Sicherheitsvorfälle

Registrierung

Umsetzung und Überwachung

Vorgaben zu Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen § 5e

Aus dem bisherigen §11 EnWG (a.F.) werden die Absätze 1a bis 1g aufgehoben. Verstöße gegen den neuen §5c und §5d EnWG werden in §95 (2)-(8) EnWG mit gestaffelten Bußgeldern bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des Jahresumsatzes sanktionierbar.

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EnWG und KRITIS-DachG

Das KRITIS-Dachgesetz, das 2026 in Kraft tritt, verlagert Resilienz-Pflichten ins EnWG -Efür betroffene Energiebetreiber. Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG wird mit dem KRITIS-Dachgesetz revidiert und regelt zukünftig in §5f die Nachweispflichten der Betreiber von kritischen Anlagen für Resilienz.

Betroffenheit

Die Nachweispflichten aus §16 (1)-(6) gelten nach §16 (7) KRITIS-DachG nicht für Betreiber kritischer Anlagen aus dem Energiesektor. Es gelten stattdessen die Nachweispflichten aus §5f EnWG. Diese betreffen den Nachweis der Resilienzpflichten – die Pflichten selbst bleiben für Energiebetreiber weiterhin im KRITIS-Dachgesetz verbindlich.

Resilienz im Energiewirtschaftsgesetz

Die Nachweispflichten fü Resilienz nach dem KRITIS-Dachgesetz sind in §5f EnWG-E definiert.

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EU Network Code on Cybersecurity

Der Network Code on Cybersecurity (NCCS), EU 2024/1366, ist der EU-spezifische Rahmen für Cybersicherheitsanforderungen im Energiesektor EU NCCS ergänzt NIS2 für grenzüberschreitende Stromanbieter durch spezifische Anforderungen Als EU-Verordnung gilt NCCS unmittelbar für alle betroffenen Energieunternehmen: Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), Verteilnetzbetreiber (VNB), bedeutende Erzeugungsanlagen und IKT-Dienstleister mit hoher oder kritischer Auswirkung.

NCCS legt einen europäischen Standard für die Cybersicherheit grenzüberschreitender Stromflüsse fest. Dazu definiert NCCS Regeln für betroffene Unternehmen zur Bewertung von Cyberrisiken, Mindestanforderungen sowie Überwachung, Berichterstattung und Krisenmanagement. Jeder Mitgliedstaat muss eine nationale zuständige Behörde benennen, welche die Einhaltung der Vorschriften bei Unternehmen mit hohem und kritischem Einfluss identifiziert, überwacht und durchsetzt.

In Deutschland wird diese Funktion durch die Bundesnetzagentur übernommen.

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Weitere Informationen

Literatur

  1. KRITIS-Sektor Energie, OpenKRITIS
  2. IT-Sicherheitskataloge BNetzA, OpenKRITIS

Quellen

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, Regierungsentwurf 25.07.2025, BMI
  2. Regierungsentwurf des Bundesregierung: KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) 10. September 2025, Bundesinnenministerium
  3. Übersichtsseite zu LNG-Anlagen, Bundesnetzagentur (BNetzA), o.D.