EnWG und NIS2

Unternehmen im Sektor Energie, die bestimmte Anlagentypen betreiben, fallen generell unter die Regulierung durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dies betrifft Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die nach der BSI-Kritisverordnung als KRITIS bestimmt wurden.
Für diese Anlagen ist das BSIG (KRITIS) dann nicht einschlägig, sondern das EnWG. Dieses fordert den Betrieb eines sicheren Energieversorungsnetzes und sicheren Anlagenbetriebs durch die Umsetzung von BNetzA-Sicherheitskatalogen. Mit der NIS2-Umsetzung und dem KRITIS-Dachgesetz bleibt diese Mehrfach-Regulierung ab 2025 erhalten.
Energie und Kritische Infrastrukturen
EnWG und KRITIS
KRITIS-Betreiber, die Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des EnWG sind und den Regelungen von §11 unterliegen, müssen nach §8d (2) Nr. 2 BSIG keine KRITIS-Maßnahmen nach §8a BSIG umsetzen. Für diese KRITIS-Betreiber gilt stattdessen das EnWG.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG regelt in §11 die Pflichten der Betreiber von Energieanlagen und Energieversorgungsnetzen. Die wichtigsten Regelungen sind:
- Betreiber von Energieversorgungsnetzen (Strom und Gas) müssen einen angemessenen Schutz ihrer IT-Systeme gewährleisten, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Dazu müssen sie den BNetzA IT-Sicherheitskatalog gemäß §11 Abs. 1a umsetzen. Der Katalog regelt neben Sicherheitsmaßnahmen auch das Vorgehen zur regelmäßigen Überprüfung.
- Betreiber von Energieanlagen, die nach der BSI-Kritisverordnung Kritische Infrastruktur sind (d.h., als KRITIS die Schwellenwerte überschreiten) und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, müssen einen angemessenen Schutz ihrer IT-Systeme für einen sicheren Anlagenbetrieb gewährleisten. Dazu müssen sie den BNetzA IT-Sicherheitskatalog gemäß §11 Abs. 1b umsetzen. Der Katalog regelt neben Sicherheitsmaßnahmen auch das Vorgehen zur regelmäßigen Überprüfung.
- Sicherheitsvorfälle mit Auswirkungen sowie Vorfälle mit potentiellen Auswirkungen auf den Betrieb des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage müssen dem BSI gemeldet werden §11 Abs. 1c. Das BSI leitet die Meldung an die BNetzA weiter.
- Betreiber müssen nach §11 Abs. 1d spätestens bis zum 1. April jeden Jahres die von ihnen betriebene Anlage beim BSI registrieren und einen Sicherheitsbeauftragen als Kontaktstelle benennen. Das BSI leitet die Registrierung und Kontaktdaten dann an die BNetzA weiter.
- Betreiber müssen Systeme zur Angriffserkennung nach §11 Abs. 1e einsetzen und den Einsatz nach §11 Abs. 1f regelmäßig gegenüber dem BSI nachgewiesen werden. Das BSI leitet die hierfür eingereichten Nachweisdokumente an die BNetzA weiter.
- Die BNetzA legt nach §11 Abs. 1g bis zum 22. Mai 2023 einen weiteren Katalog vor, der die kritischen Komponenten im Sinne des § 2 Abs. 13 S. 1 Nr. 3 a) BSIG sowie die kritischen Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 13 S. 1 Nr. 3 b) BSIG definiert. Betreiber müssen die Vorgaben dieses Katalogs spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten erfüllen. Der neue Katalog soll mit den bestehenden IT-Sicherheitskatalogen nach §11 Abs. 1a/1b verbunden werden.
EnWG und NIS2 (ab 2025)
Die Mehrfach-Regulierung im Energiesektor bleibt mit NIS2 erhalten. Betreiber fallen nicht nur unter NIS2 und KRITIS, sondern größtenteils unter das neue Energiewirtschaftsgesetz EnWG das durch die NIS2-Umsetzungsgesetz revidiert wird. Es regelt zukünftig in §5c IT-Sicherheit im Anlagen und Netzbetrieb die Pflichten der Betreiber von Energieanlagen und Energieversorgungsnetzen.
Betroffenheit
NIS2-Einrichtungen, die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, Energieanlagen oder digitalen Energiediensten im Sinne des EnWG sind und den Regelungen von §5c unterliegen, müssen nach §28 (4) BSIG-E (NIS2UmsuCG) keine NIS2-Maßnahmen nach §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39 umsetzen oder prüfen.
Es gelten stattdessen die Anforderungen aus §5c EnWG. Die Ausnahme gilt (vermutlich) für alle IT-Systeme, Komponenten und Prozesse, die den Regelungen des §5c EnWG unterliegen. Für das übrige Unternehmen gilt (vermutlich) NIS2.
Energiewirtschaftsgesetz
Der Entwurf von §5c des neuen EnWG unterscheidet künftig zwischen vier Gruppen von Betreibern:
Betreiber | Anlagen | Details |
---|---|---|
Energieversorgungsnetze | Strom- und Gasnetze | unabhängig ihrer Größe |
Energieanlagen | Anlagen nach §2 EnWG, die an Energieversorgungsnetz angeschlossen sind | wenn Betreiber mit NIS2-Methodik besonders wichtige oder wichtige Einrichtung |
Energiedienste | Anlagen nach §2 EnWG, die an Energieversorgungsnetz angeschlossen sind | wenn Betreiber mit NIS2-Methodik besonders wichtige oder wichtige Einrichtung |
KRITIS-Energieversorgungsnetze oder -Anlagen |
kritische Versorgungsnetze oder Anlagen nach KRITIS-Methodik |
Anlagentypen, die KRITIS-Schwellenwerte überschreiten |
NIS2-Anforderungen im EnWG-E (2025)
Die wichtigsten Regelungen und Anforderungen aus dem neuen EnWG-E (Entwurf NIS2 2025) sind:
- §5c (1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für TK- und EDV-Systeme gewährleisten, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Dieser muss auch die Beschaffung von Anlagengütern und Dienstleistungen betreffen. Die BNetzA erstellt dazu einen Katalog mit Sicherheitsanforderungen, der durch die Betreiber einzuhalten ist. Die BNetzA beteiligt hierbei die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und deren Branchenverbände.
Dieser Katalog wird den bestehenden IT-Sicherheitskatalog gemäß §11 Abs. 1a EnWG ersetzen und die in §§31, 32, 35 und 39 BSIG-E (NIS2UmsuCG) enthaltenen Anforderungen aufgreifen. Die BNetzA überprüft den IT-Sicherheitskatalog alle zwei Jahre und aktualisiert ihn bei Bedarf. - §5c (2) Betreiber von Energieanlagen, die als besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen gemäß §28 BSIG gelten und deren Anlagen an ein Netz angeschlossen sind, müssen einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für TK- und EDV-Systeme gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die BNetzA erstellt dazu einen Katalog mit Sicherheitsanforderungen, der durch die Betreiber einzuhalten ist.
Dieser Katalog wird den bestehenden IT-Sicherheitskatalog gemäß §11 Abs. 1b EnWG ersetzen und die in §§31, 32, 35 und 39 BSIG-E (NIS2UmsuCG) enthaltenen Anforderungen aufgreifen. - §5c (3) Betreiber digitaler Energiedienste, die nach §28 BSIG eingestuft sind, müssen ebenfalls einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für TK- und EDV-Systeme gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die BNetzA erstellt dazu einen Katalog mit Sicherheitsanforderungen, der durch die Betreiber einzuhalten ist.
- §5c (4) Stand der Technik muss in beiden IT-Sicherheitskatalogen eingehalten werden. Maßnahmen aus den Katalogen müssen im Hinblick auf Risikoexposition, Eintrittswahrscheinlichkeit, Auswirkungen und Größe des Betreibers angemessen sein. Die IT-Sicherheitskataloge müssen mindestens die in §30 (2) BSIG-E (NIS2UmsuCG) genannten Themen umfassen, plus Systeme zur Angriffserkennung. Die BNetzA kann in den Sicherheitskatalogen auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Anforderungserfüllung festlegen.
- §5c (5) Dokumentation und Mängelbeseitigung: Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Betreiber von Energieanlagen müssen der BNetzA die Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des jeweiligen Sicherheitskatalogs übermitteln. Die BNetzA kann die Vorlage des Mängelbeseitigungsplans verlangen und die Beseitigung von Mängeln innerhalb einer festgesetzten Fristen verlangen. Betreiber müssen der BNetzA oder den in deren Auftrag handelnen Personen zum Zweck einer Überprüfung Vor-Ort-Begehungen, Dokumenteneinsicht, Auskunft oder anderweitige Unterstützung gewähren. Gebühren werden nur bei Verdachtsfällen erhoben.
- §5c (6) Überprüfung: Bei Verdacht, dass Betreiber von Energieanlagen oder Energieversorgungsnetzen Sicherheitsanforderungen nicht oder nicht richtig umsetzen, kann die BNetzA Informationen anfordern, um die Einhaltung zu überprüfen.
Unklar: Was ist mit Betreibern von Energieversorgungsnetzen? Auch sind Betreiber von Energieanlagen bereits in Abs. 4 inkludiert. Ggf. ist diese Unschärfe der Historie geschuldet. - §5c (7) Erhebliche Sicherheitsvorfälle müssen nach §2 Nr. 11 BSIG durch Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Betreiber von Energieanlagen an eine gemeinsame an eine gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK gestuft gemeldet werden. Der Umfang der Meldung entspricht den Vorgaben aus
§2 Nr. 11 BSIG-E (NIS2UmsuCG):
- Frühmeldung (innerhalb 24h) inkl. Verdachtsbewertung
- Hauptmeldung (innerhalb 72h) mit Erstbewertung und Indikatoren
- Zwischenmeldung auf Anforderung
- Abschlussmeldung (innerhalb eines Monats) mit Ursachenanalyse und Maßnahmen
- §5c (8) Das BSI tauscht Informationen über Sicherheitsvorfälle mit Relevanz für die Energieversorgungssicherheit mit der BNetzA aus. Die BNetzA kann vom betroffenen Unternehmen die Herausgabe von Informationen einschließlich personenbezogenen Daten verlangen. Diese sind nach Abschluss der Bewertung zu löschen. Die BNetzA kann Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen einbeziehen.
- §5c (9) Betroffene Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Betreiber von Energieanlagen müssen sich je nach Einstufung innerhalb bestimmter Fristen beim BSI registrieren (i.d.R. innerhalb von drei Monaten nach Einstufung oder gesetzlich definierter Frist). Kommt ein Betreiber der Registrierung nicht nach, kann das BSI eine Ersatzregistrierung durchführen. Das BSI übermittelt die Registrierungen und Kontaktdaten an die BNetzA Betreiber müssen über die beannte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sein.
- §5c (10) Geschäftsleiter betroffener Einrichtungen sind verpflichtet, die Sicherheitsanforderungen nach §5c (1) oder (2) umzusetzen und die Umsetzung zu überwachen.
- §5c (11) Bei Pflichtverletzung (nach Abs. 9) haften Geschäftsleiter ihrer Einrichtung für einen schuldhaft verursachten Schaden.
- §5c (12) Geschäftsleiter müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und zum Risikomanagement zu erlangen und die Auswirkungen von Risiken beurteilen zu können.
- §5c (13) Die BNetzA muss nochlegen einen weiteren Katalog vor, der die kritischen Komponenten im Sinne des § 2 Nr. 23 c) aa) BSIG-E sowie die kritisch bestimmten Funktionen im Sinne des § 2 Nr. 23 c) bb) BSIG-E definiert. Der neue Katalog soll mit den neuen IT-Sicherheitskatalogen nach §5c (1)(2) verbunden werden. Betreiber von KRITIS-Energieversorgungsnetzen und Betreiber von KRITIS-Energie-Anlagen müssen den Katalog spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten erfüllen.
Diese Forderung ist bereits jetzt in §11 (1g) EnWG verankert; der Katalog sollte eigentlich bis zum 22. Mai 2023 vorgelegt werden. Die Forderung gilt im Unterschied zu den vorherigen Absätzen nur für Versorgungsnetze und Anlagen, die kritische Anlagen nach §2 Nr. 22 BSIG-E sind.
Im bisherigen §11 EnWG werden die Absätze 1a bis 1g aufgehoben. Verstöße gegen den neuen §5c EnWG-E werden in §95 (2a-d) EnWG-E mit gestaffelten Bußgeldern bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des Jahresumsatzes sanktionierbar.
EnWG und KRITIS-DachG (ab 2025+)
Das neue KRITIS-Dachgesetz (Entwurf von 2024) verlagert Resilienz-Pflichten ins EnWG für betroffene Energiebetreiber. Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG wird mit dem KRITIS-Dachgesetz revidiert und regelt zukünftig in §5d Resilienznachweis die Pflichten der Betreiber von kritischen Anlagen (KRITIS) im Energiesektor zusätzlich für Resilienz und physische Sicherheit.
Betroffenheit
Die Nachweispflichten aus §16 (1)-(6) KRITIS-DachG gelten nach §16 (7) KRITIS-DachG nicht für Betreiber kritischer Anlagen aus dem Energiesektor.
Es gelten stattdessen die Nachweispflichten aus §5d EnWG. Diese betreffen den Nachweis der Erfüllung der Resilienzpflichten aus dem KRITIS-Dachgesetz – die Resilienzpflichten selbst werden auch für Energiebetreiber weiterhin im KRITIS-Dachgesetz geregelt.
Resilienz im Energiewirtschaftsgesetz
Das EnWG wird durch das KRITIS-Dachgesetz angepasst, der Entwurf enthält die Änderungen in Artikel 2. Dort ist ein neuer §5d EnWG-E vorgesehen, der Resilienz-Nachweispflichten für Betreiber Kritischer Anlagen im Energiesektor definiert.
- §5d (1) Betreiber von KRITIS-Anlagen i.S.d. KRITIS-DachG müssen die Einhaltung der Pflichten nach § 14 (1) KRITIS-DachG dokumentieren und der Bundesnetzagentur gegenüber nachweisen
Vermutlich ein Fehler im Entwurf, der Verweis müsste die Resilienzpflichten in § 13 betreffen. - §5d (2) Betreiber müssen der BNetzA zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie Zugang zu Informationen, Systemen und Anlagen im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer kritischen Dienstleistung gestatten.
- §5d (3) Die BNetzA kann im Benehmen mit BBK und BSI
in einem Sicherheitskatalog nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen und zur Behebung von Mängeln bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach §14 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes treffen
. Der Sicherheitskatalog soll auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Anforderungserfüllung festlegen.
Vermutlich ein Fehler im Entwurf, der Verweis müsste die Resilienzpflichten in § 13 betreffen.. - §5d (4) Es muss eine Anhörung betroffener Wirtschaftsverbände vor Erlass des neuen Sicherheitskatalogs geben.
- §5d (5) Betreiber von KRITIS-Anlagen i.S.d. KRITIS-DachG übermitteln der BNetzA die Dokumentation nach §5d Abs. 1.
EU-Verordnungen
Aufgrund der Bedeutung der Energieversorgung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern grenzüberschreitend im gesamten EU-Raum, regeln zusätzlich diverse EU-Richtlinien und EU-Verordnungen Aspekte zur Energieversorgung in Nationalstaaten.
Die Europäische Kommission hat im Oktober 2023 einen Entwurf für Cybersecurity in der EU-Stromversorgung zur Kommentierung vorgelegt. Der Entwurf ergänzt EU-Verordnung 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt durch die Festlegung eines Netzkodexes mit Vorschriften für Cybersecurity grenzüberschreitender Stromflüsse. Der Kodex gilt als wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit kritischer Energieinfrastrukturen und -dienste.
Der Entwurf sieht regelmäßige EU-weite, regionale und nationale Cyber Risk Assessments durch Behörden vor. Auf Basis dieser Assessments sollen periodisch Cyber Risk Mitigation Pläne für Betriebsregionen entwickelt werden. Diese sollen minimale und fortgeschrittene Cybersecurity-Maßnahmen enthalten und verbleibende Cyberrisiken in den Regionen nach Anwendung der definierten Maßnahmen aufzeigen.
Der Netzkodex soll in Zusammenarbeit von Übertragungsnetzbetreibern (TSOs) und Verbänden (ENTSO-E, EU DSO Entity) erarbeitet werden und als Governance-Modell gemeinsame Methoden festlegen, etwa zu:
- einem umfassenden grenzüberschreitenden Risikomanagementverfahren
- Mindest- und fortgeschrittenen Cybersicherheitskontrollen
- dem Austausch von Cybersicherheitsinformationen, um eine rechtzeitige Information und eine rasche und koordinierte Reaktion der einschlägigen Akteure zu gewährleisten;
- Regeln für die Behandlung von Cybersicherheitsvorfällen und das Krisenmanagement;
- einen Rahmen für Cybersicherheitsübungen, um die Bereitschaft aller Betreiber zu stärken;
- Regeln für den Schutz des Informationsaustauschs;
- einen Rahmen für Überwachung, Benchmarking und Berichterstattung.
Der Netzkodex soll für high-risk und critical risk entities
gelten, die mithilfe der in ECII, dem Electricity Cybersecurity Impact Index, definierten Schwellenwerte ermittelt werden.
Weitere Informationen
Literatur
- KRITIS-Sektor Energie, OpenKRITIS
- IT-Sicherheitskataloge BNetzA, OpenKRITIS
Quellen
- Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes, Referentenentwurf, Innenministerium, 22.07.2024
- Referentenentwurf KRITIS-Dachgesetz – KRITIS-DachG April 2024, intrapol, August 2024
- Übersichtsseite zu LNG-Anlagen, Bundesnetzagentur (BNetzA), o.D.