EnWG und NIS2

Energy switch picture

Unternehmen im Sektor Energie, die bestimmte Anlagentypen betreiben, fallen generell unter die Regulierung durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Dies betrifft Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die nach der BSI-Kritisverordnung als KRITIS bestimmt wurden.

Für diese Anlagen ist das BSIG (KRITIS) dann nicht einschlägig, sondern das EnWG. Dieses fordert den Betrieb eines sicheren Energieversorungsnetzes und sicheren Anlagenbetriebs durch die Umsetzung von BNetzA-Sicherheitskatalogen. Mit der NIS2-Umsetzung und dem KRITIS-Dachgesetz bleibt diese Mehrfach-Regulierung ab 2025 erhalten.

EU NIS2 Winter School

NIS2 im Energiesektor: BSI, BNetzA und EnWG

Strategien für NIS2 und KRITIS im Energiesektor..
Winter School ∙ Modul W26.3 ∙ Deutsch ∙ 22. Januar 2026 in Köln

Energie und Kritische Infrastrukturen

EnWG und KRITIS

KRITIS-Betreiber, die Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des EnWG sind und den Regelungen von §11 unterliegen, müssen nach §8d (2) Nr. 2 BSIG keine KRITIS-Maßnahmen nach §8a BSIG umsetzen. Für diese KRITIS-Betreiber gilt stattdessen das EnWG.

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG regelt in §11 die Pflichten der Betreiber von Energie­anlagen und Energieversorgungsnetzen. Die wichtigsten Regelungen sind:

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EnWG und NIS2 (ab 2025)

Die Mehrfach-Regulierung im Energiesektor bleibt mit NIS2 erhalten. Betreiber fallen nicht nur unter NIS2 und KRITIS, sondern größtenteils unter das neue Energiewirtschaftsgesetz EnWG das durch die NIS2-Umsetzungsgesetz revidiert wird. Es regelt zukünftig in §5c, §5d und §5e die Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, Energieanlagen und digitalen Energiediensten.

Betroffenheit

NIS2-Einrichtungen, die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, Energieanlagen oder digitalen Energiediensten im Sinne des 5c EnWG sind, müssen nach §28 (4) BSIG-E (NIS2UmsuCG) keine NIS2-Maßnahmen nach §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38, 39 umsetzen oder prüfen.

Es gelten stattdessen die Anforderungen aus dem EnWG. Die Ausnahme gilt (vermutlich) für alle IT-Systeme, Komponenten und Prozesse, die den Regelungen des §5c EnWG unterliegen. Für das übrige Unternehmen gilt (vermutlich) NIS2.

Energiewirtschaftsgesetz

Der Entwurf des neuen EnWG unterscheidet künftig zwischen vier Gruppen von Betreibern:

Betreiber Anlagen Details
Energieversorgungsnetze Strom- und Gasnetze unabhängig ihrer Größe
Energieanlagen Anlagen nach §2 EnWG, die an Energieversorgungsnetz angeschlossen sind wenn Betreiber mit NIS2-Methodik besonders wichtige oder
wichtige Einrichtung
Energiedienste Anlagen nach §2 EnWG, die den digitalen Energiedienst einer an ein Energieversorgungsnetz angeschlossenen Energieanlage ausüben wenn Betreiber mit NIS2-Methodik besonders wichtige oder
wichtige Einrichtung
KRITIS-Energieversorgungsnetze
oder -Anlagen
kritische Versorgungsnetze oder Anlagen
nach KRITIS-Methodik
Anlagentypen, die KRITIS-Schwellenwerte überschreiten

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NIS2-Anforderungen im EnWG-E (2025)

Das neue EnWG-E (Entwurf NIS2 2025) enthält drei neue Absätze.

Regelungen und Anforderungen aus § 5c IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz im Detail:

Regelungen und Anforderungen aus § 5d Dokumentations-, Melde-, Registrierungspflicht:

Regelungen und Anforderungen aus § 5e Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen:

Im bisherigen §11 EnWG werden die Absätze 1a bis 1g aufgehoben. Verstöße gegen den neuen §5c und §5d EnWG-E werden in §95 (2)-(8) EnWG-E mit gestaffelten Bußgeldern bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des Jahresumsatzes sanktionierbar.

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EnWG und KRITIS-DachG (ab 2025+)

Das KRITIS-Dachgesetz (September 2025) verlagert Resilienz-Pflichten ins EnWG für betroffene Energiebetreiber. Das Energiewirtschaftsgesetz EnWG wird mit dem KRITIS-Dachgesetz revidiert und regelt zukünftig in §5f die Nachweispflichten der Betreiber von kritischen Anlagen (KRITIS) im Energiesektor zusätzlich für Resilienz und physische Sicherheit.

Betroffenheit

Die Nachweispflichten aus §16 (1)-(6) KRITIS-DachG gelten nach §16 (7) KRITIS-DachG nicht für Betreiber kritischer Anlagen aus dem Energiesektor.

Es gelten stattdessen die Nachweispflichten aus §5f EnWG. Diese betreffen den Nachweis der Erfüllung der Resilienzpflichten aus dem KRITIS-Dachgesetz – die Resilienzpflichten selbst werden auch für Energiebetreiber weiterhin im KRITIS-Dachgesetz geregelt.

Resilienz im Energiewirtschaftsgesetz

Das EnWG wird durch das KRITIS-Dachgesetz angepasst, der Entwurf enthält die Änderungen in Artikel 2. Dort ist ein neuer §5f EnWG-E vorgesehen, der Resilienz-Nachweispflichten für Betreiber Kritischer Anlagen im Energiesektor definiert.

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EU-Verordnungen

Aufgrund der Bedeutung der Energie­versorgung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern grenz­überschreitend im gesamten EU-Raum, regeln zusätzlich diverse EU-Richtlinien und EU-Verordnungen Aspekte zur Energieversorgung in Nationalstaaten.

Die Europäische Kommission hat im Oktober 2023 einen Entwurf für Cybersecurity in der EU-Stromversorgung zur Kommentierung vorgelegt. Der Entwurf ergänzt EU-Verordnung 2019/943 über den Elektrizitäts­binnenmarkt durch die Festlegung eines Netzkodexes mit Vorschriften für Cybersecurity grenz­überschreitender Strom­flüsse. Der Kodex gilt als wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Widerstands­fähigkeit kritischer Energie­infrastrukturen und -dienste.

Der Entwurf sieht regelmäßige EU-weite, regionale und nationale Cyber Risk Assessments durch Behörden vor. Auf Basis dieser Assessments sollen periodisch Cyber Risk Mitigation Pläne für Betriebsregionen entwickelt werden. Diese sollen minimale und fortgeschrittene Cybersecurity-Maßnahmen enthalten und verbleibende Cyberrisiken in den Regionen nach Anwendung der definierten Maßnahmen aufzeigen.

Der Netzkodex soll in Zusammenarbeit von Übertragungsnetzbetreibern (TSOs) und Verbänden (ENTSO-E, EU DSO Entity) erarbeitet werden und als Governance-Modell gemeinsame Methoden festlegen, etwa zu:

Der Netzkodex soll für high-risk und critical risk entitiesgelten, die mithilfe der in ECII, dem Electricity Cybersecurity Impact Index, definierten Schwellenwerte ermittelt werden.

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Weitere Informationen

Literatur

  1. KRITIS-Sektor Energie, OpenKRITIS
  2. IT-Sicherheitskataloge BNetzA, OpenKRITIS

Quellen

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, Regierungsentwurf 25.07.2025, BMI
  2. Regierungsentwurf des Bundesregierung: KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG) 10. September 2025, Bundesinnenministerium
  3. Übersichtsseite zu LNG-Anlagen, Bundesnetzagentur (BNetzA), o.D.