KRITIS-Sektor Ernährung

Im KRITIS-Sektor Ernährung versorgen KRITIS-Betreiber die Allgemeinheit mit Lebens­mitteln. Die kritische Dienstleistung (kDL) im Sektor Ernährung umfasst sowohl die Herstellung als auch den Handel von Lebensmitteln.

  1. Lebensmittelversorgung: Herstellung, Behandlung, Handel von Lebensmitteln

Lebensmittel sind in KRITIS definiert als Speisen und Getränke, relevante KRITIS-Anlagen bei Betreibern umfassen die Herstellung und Behandlung nach LFGB, die Distribution und Verteilung (mit zentraler IT), Steuerung und Bestellung (EDI und Datensysteme) und das Inverkehrbringen in Verkaufsstellen (Märkten).

Erbringen Betreiber diese kritische Dienstleistung in eigenen Anlagen und überschreiten dabei Schwellenwerte (meist 500 Tsd. versorgte Personen), werden sie KRITIS-Betreiber.

KRITIS-Betreiber

Pflichten als Kritische Infrastruktur

KRITIS-Betreiber unterliegen der KRITIS-Regulierung mit Pflichten für IT-Sicherheit:

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Anlagen im Sektor

Die folgenden KRITIS-Anlagen sind im Sektor Ernährung definiert.

aus BSI-KritisV August 2021, Anhang 3
Nr. Anlage Beschreibung Schwellenwert
1. Lebensmittel­versorgung (Dienstleistung)
1.1 Herstellung
1.1.1 Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von §3 Abs. 1 Nr. 1 LFGB 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.1.2 Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von §3 Abs 1 Nr. 2 LFGB 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.1.3 Distribution von Lebensmitteln Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung, z.B. Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagement 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.1.4 Zentrale Steuerung/Überwachung Steuerung und Überwachung anderer Anlagen, z.B. ERP, Warenwirtschaft, Lagerverwaltung 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.2 Handel
1.2.1 Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von §3 Nr. 3 LFGB 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.2.2 Distribution von Lebensmitteln Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.2.3 Bestellung von Lebensmitteln Lebensmittelbestellungen, z.B. EDI, Lieferanten-/Kundenstammdaten 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.2.4 Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von (EG) 178/2002 Art. 3 Nr. 8, z.B. Verkaufsstelle Groß/Einzelhandel 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke
1.2.5 Zentrale Steuerung/Überwachung Steuerung und Überwachung anderer Anlagen, z.B. ERP, Warenwirtschaft, Lagerverwaltung 434500 t
350 Mio. l
Speisen
Getränke

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Schwellenwerte

Alle Anlagen

Der Schwellenwert für alle Anlagen 1.1.1 bis 1.2.5 berechnet sich aus der durchschnittlichen Produktionsmenge pro Person von 0,869 Tonnen/Jahr Lebensmitteln und 700 l/Jahr nicht­alkoholischen Getränken für 500.000 versorgte Personen:

Fristen

Betreiber müssen das Überschreiten von Schwellenwerten in einem Jahr bis zum 31. März des Folgejahrs ermitteln und die Anlage zum 1. April als Kritische Infrastruktur registrieren.

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Regulierung und Standards

Branchenstandards

Eine Auswahl weiterer KRITIS-relevanter Security Standards im Sektor.

B3S

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Weitere Informationen

Literatur

  1. Schutz Kritischer Infrastrukturen: Studie zur Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln, Wissen­schafts­forum, Band 9, Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 11.09.2019

Quellen

  1. BSI-Kritisverordnung, vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4163) geƤndert worden ist
  2. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 97 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist